AGB

1.  Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Geschäftsbedingungen der Habicht- Personal-Service und dem Auftraggeber (im folgenden: Entleiher) unter Ausschluss entgegenstehender anders lautender und anderer Geschäftsbedingungen.
  2. Aufgrund der einzelbetrieblichen Inbezugnahme in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter von der Habicht Personalservice GmbH auf den Tarifvertrag des “Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.” (iGZ) wird vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen. Damit entfällt die Dokumentationsverpflichtung des Entleihers bezüglich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgeltes seiner vergleichbaren Stammbeschäftigten. Das allgemeine Direktionsrecht über die überlassenen Mitarbeiter verbleibt bei der Habicht Personalservice GmbH.
  3. Die überlassenen Mitarbeiter dürfen nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck eingesetzt und nicht an Dritte überlassen werden.

2.  Abrechnungsmodus und Fälligkeit

  1. Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche die Mitarbeiter einem Zeichnungsberechtigten des Entleihers wöchentlich bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen. Der Entleiher bestätigt die vom Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden durch seine Unterschrift bzw. die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
  2. Ist am Einsatzort kein Zeichnungsberechtigter des Entleihers anzutreffen, so sind die Mitarbeiter von der Habicht Personalservice GmbH berechtigt, diesen Tätigkeitsnachweis selbst zu bestätigen. Einwände gegen die von den Mitarbeitern selbst bescheinigte Stundenzahl sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber der Habicht Personalservice GmbH geltend zu machen. Der Entleiher verzichtet nach Ablauf dieser Frist auf Einwände bezüglich der Richtigkeit der vom Mitarbeiter abgezeichneten Stundenzahl. Die Habicht Personalservice GmbH nimmt diesen Verzicht hiermit an.
  3. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich aufgrund der bestätigten Tätigkeitsnachweise. Für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist anschließend das betriebliche Arbeitsmodell, in dem der Mitarbeiter beschäftigt ist, maßgebend unter Berücksichtigung der festgelegten wöchentlichen bzw. monatlichen Arbeitszeit.
  4. Die Abrechnung erfolgt gemäß dem vereinbarten Stundensatz zuzüglich Zuschlägen und gesetzlich jeweils gültiger Umsatzsteuer, zur Zeit in Höhe von 19 %. In dem Verrechnungssatz sind anteilig Kosten wie Lohn, Lohnnebenkosten, Fahrtkosten sowie alle Sozialleistungen und Sozialabgaben enthalten. Ändert sich der Einsatzort, ist der Verrechnungssatz entsprechend anzugleichen. Überstundenzuschläge werden grundsätzlich für Stunden berechnet, die über 40 Stunden pro Woche (bei 5 Arbeitstagen/Woche) hinausgehen. Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche erfolgt eine tägliche Überstunden Berechnung.
  5. Die Abrechnungen sind sofort nach Eingang beim Entleiher und ohne Abzug von Skonto etc. fällig. Mit Eintritt des Verzuges des Entleihers fallen statt der gesetzlichen Zinsen 10 % Verzugszinsen an. Ferner kann die Habicht Personalservice GmbH vom Recht der fristlosen Kündigung Gebrauch machen.

3.  Zuschläge

Auf Basis der 40-Stunden-Woche und der 5-Arbeitstage-Woche werden folgende Zuschläge vereinbart: 41. – 45. Stunde 25 %, darüber hinaus 50 % Samstagszuschlag; 25 % Nachtzuschlag von 20 h bis 6 h; 50 % Sonntagszuschlag und 100 % Feiertagszuschlag. Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort. Feiertagszuschläge am 1. Mai, Oster- u. Weihnachtsfeiertage und Neujahr 150 %. Beim Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen gilt nur der jeweils höchste.

4.  Rechte und Pflichten des Entleihers

  1. Der Entleiher ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die vorgesehene Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen sowie dafür Sorge zu tragen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften – insbesondere Sicherheitsvorschriften – eingehalten werden.
  2. Der Entleiher hat ferner die Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen am Einsatzort, denen der Mitarbeiter bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, bezüglich Sicherheit und Gesundheit hinzuweisen. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen sind mit der Habicht Personalservice GmbH vor dem Arbeitseinsatz abzustimmen. Die Kosten einer eventuellen notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung trägt der Entleiher. Der Habicht Personalservice GmbH ist während des Einsatzes seiner Mitarbeiter jederzeit der Zugang zu deren Tätigkeitsbereichen zwecks Arbeitssicherheitskontrollen gestattet.
  3. Der Entleiher ist berechtigt, dem Mitarbeiter Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den vereinbarten Tätigkeitsbereich fallen. Der Entleiher weist den überlassenen Mitarbeitern keine Tätigkeiten zu, bei denen mit Geld, Wertpapieren oder sonstigen Wertgegenständen umzugehen ist; der Entleiher beschäftigt sie auch nicht im Baugewerbe oder dem Baugewerbe zugehörigen Branchen. Der Entleiher händigt oder zahlt den Mitarbeitern von der Habicht Personalservice GmbH kein Geld aus oder stellt gegen diese Forderungen oder lässt von ihnen Forderungen einziehen.

5.  Rechte und Pflichten von Personalservice GmbH

  1. Auf Verlangen legt Habicht Personalservice GmbH die Qualifikationsnachweise der überlassenen Mitarbeiter vor (Gesellen-, Facharbeiterbrief, Führerschein etc.).
  2. Die dem Entleiher überlassenen Mitarbeiter werden von der Habicht Personalservice GmbH entsprechend dem Anforderungsprofil nach bestem Gewissen ausgewählt.
  3. Für den Sonderfall, dass ein für den Entleiher ungeeigneter Mitarbeiter überlassen wird, werden innerhalb der ersten 4 Stunden – bei gleichzeitig zugegangener Mitteilung über die Ungeeignetheit des Mitarbeiters an die Habicht Personalservice GmbH innerhalb dieser 4 Stunden – nach Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters keine Kosten berechnet , und Habicht Personalservice GmbH stellt dem Entleiher eine geeignete Ersatzkraft zur Verfügung. Die Leistungspflicht von Habicht Personalservice GmbH ist auf die namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist ein Mitarbeiter an der Ausführung seiner Tätigkeit gehindert (z.B. Krankheit, Unfall), so wird die Habicht Personalservice GmbH für die Dauer dieses Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei. Wird der Betrieb des Entleihers von Arbeitskampfmaßnahmen betroffen, so ist die Habicht Personalservice nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet. In allen vorgenannten Fällen ist Schadensersatz ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fälle der Unmöglichkeit oder höheren Gewalt.
  4. Die Habicht Personalservice GmbH verpflichtet die überlassenen Mitarbeiter zur Verschwiegenheit gegenüber einem Arbeitgeber. Habicht Personalservice GmbH ist im Rahmen des allgemeinen Direktionsrechtes berechtigt, seine Mitarbeiter jederzeit abzuberufen und durch andere mit vergleichbarer und geeigneter Qualifikation auszutauschen.

6.  Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzung

  1. Habicht Personalservice GmbH haftet wegen der Anleitungs- und Beaufsichtigungspflicht der überlassenen Mitarbeiter nicht für deren Verhalten und Arbeitsleistung, sondern nur für die korrekte Auswahl der Mitarbeiter unter Anwendung der eigenüblichen Sorgfalt.
  2. Habicht Personalservice GmbH haftet nicht für Schäden, die ein Mitarbeiter in Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit verursacht und auch nicht für das pünktliche Erscheinen oder Nichterscheinen am Einsatzort. Im letzten Fall bemüht sich die Habicht Personalservice GmbH um eine geeignete Ersatzkraft. Die Haftung von der Habicht Personalservice GmbH ist auf das Fünffache der Vergütung überlassener Mitarbeiter für 40 Wochenstunden begrenzt.

7.  Kündigung

Der Kundenbetrieb kann den Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen kündigen. Wird der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist vom Entleiher freigestellt, werden pro überlassenen Arbeitnehmer sieben Stunden pro Tag berechnet. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8.  Sonstiges

Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so behält der übrige Vertrag seine Gültigkeit. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame oder unklare Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen bzw. unklaren rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Augsburg.